„Wenn Ihr Arzt bescheinigt, dass die Behandlung notwendig ist, oder nichts gegen sie spricht, übernehmen wir die Kosten.“ So oder ähnlich wird Patienten von ihren Krankenkassen die Übernahme von Leistungen in Aussicht gestellt, die primär nicht auf Rezept verordnet werden können.
Diese sogenannten Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) haben erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und zur privaten...
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