Absicherung mit vielen Vorzügen

Zugegeben: Berufsständische Versorgungswerke – das klingt nicht gerade aufregend. Aber ist eine umfassende Absicherung nicht besonders wichtig, wenn es um die eigene Altersversorgung geht? Versorgungswerke sind in Deutschland sozusagen das Pendant zur Deutschen Rentenversicherung (DRV). Sie zahlen in erster Linie Altersru-hegeld, leisten aber noch viel mehr.
Für die rund 430.000 Ärztinnen und Ärzte in Deutschland sind die sogenannten Ärzteversorgungswerke nicht nur zuständig, sondern auch Pflicht. Mit der Gründung der Bayerischen Ärzteversorgung (BÄV) vor über 100 Jahren wurde der Grundstein für die berufs-ständische Altersversorgung gelegt – eine echte Innovation für die damalige Zeit. Die heute größte Versorgungseinrichtung entstand aus dem Wunsch der bayerischen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nach einer verlässlichen Altersvorsorge. Als Freiberufler waren sie von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, zudem hatten Wirtschaftskrise und Inflation nach dem Ersten Weltkrieg private Ersparnisse praktisch vollständig entwertet.
Versorgungswerke sind für viele, insbesondere Berufseinsteiger, ein Buch mit sieben Siegeln. Dieser Artikel soll einen Überblick geben, welche konkreten Vorzüge die Absicherung bei der BÄV bietet.
Hohes Leistungsniveau
Das Beste vorab: Wer in das Versorgungswerk einzahlt, der bekommt später attraktive Versorgungsleistungen. Ein Rechnungszins von 3,25 Prozent garantiert bereits von Anfang an ein hohes Grundniveau, hinzu kommt noch die fortlaufende Dynamisierung, die zuletzt zwischen 1,5 und 2 Prozent p. a. lag. Auch hat unser Versorgungswerk die demografische Komponente bereits vollständig finanziert – aus eigener Kraft und ganz ohne staatliche Zuschüsse. Sicherlich ein großes Plus der berufsständischen Altersversorgung und eine echte, gelebte Generationengerechtigkeit.
Berufsschutz und Hochrechnung bei Berufsunfähigkeit
Ein hohes Leistungsniveau bedeutet nicht nur die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards nach einem erfüllten Erwerbsle-ben, sondern auch die Absicherung bei Berufsunfähigkeit. In diesem Fall bietet unser Versorgungswerk einen „Berufsschutz“. Das betroffene Mitglied kann somit nicht auf berufsfremde Tätigkeiten verwiesen werden. Die Höhe der Leistung berechnet sich grundsätz-lich aus den eingezahlten Beiträgen. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird dabei betragsmäßig auf die Höhe eines vorgezogenen Altersruhegeldes zum 63. Lebensjahr begrenzt. Weiteres wichtiges Element ist die sogenannte Zurechnung. Aus den in den vorange-gangenen Jahren gezahlten Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen wird dabei der individuelle Jahresdurchschnittsbeitrag ermittelt. Dieser wird als fiktiver Jahresbeitrag für die Zeit zwischen dem Ruhegeldbeginn und dem 63. Lebensjahr zugrunde gelegt und ebenfalls verrentet. Zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus während der Berufsausbildung oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit Kindergeld (10 Prozent des jeweiligen Ruhegeldes) gewährt. Unsere Mitglieder sind damit wesentlich umfassender als mit einer Rente wegen Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversiche-rung abgesichert.
Berufseinsteiger mit Mindestruhegeld bei Berufsunfähigkeit
Eine besondere Leistung für Berufseinsteiger ist das Mindestruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Dieses wird gezahlt, wenn der Versor-gungsfall in den ersten fünf Jahren nach dem Hochschulabschluss eintritt und überwiegend eine Beschäftigung gegen Entgelt mit Be-freiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgeübt wurde. Das Mindestruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt im Jahr 2025 monatlich 1.815,38 Euro. Kinderbetreuungszeiten wirken sich nicht nachteilig aus: Der für das Mindestruhegeld berücksichtigungsfähi-ge Fünf-Jahres-Zeitraum kann bei Geburt und Betreuung von Kindern um maximal neun Jahre verlängert werden.
Hohe Hinterbliebenenversorgung
Die Hinterbliebenenversorgung für Ehepartner beträgt beim Versorgungswerk stets 60 Prozent des Ruhegelds des Verstorbenen. Partner einer eingetra-genen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten gleich. Die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestaltet sich sozialrechtlich komplexer, denn hier greifen verschiedene Rechtsstände. Zudem können Hinterbliebene Anspruch auf eine kleine oder eine große Witwen-/Witwerrente haben. Welcher Anspruch vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die kleine Witwen-/Witwerrente, die 25 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt, wird nach neuem Recht längstens bis zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Nur, wenn die Ehe vor dem Jahr 2002 geschlossen und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, wird nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen als Hinterbliebenenrente gezahlt. Die Einkommensanrechnung kann dazu führen, dass eine Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise oder sogar in voller Höhe ruht. Auf die Hinterbliebenenversorgung bei der BÄV werden dagegen keine eigenen Einkünfte angerechnet.
Verstirbt ein Mitglied, haben die Kinder bei der BÄV Anspruch auf Halbwaisenrente. Versterben beide Elternteile, besteht pro Kind ein Anspruch auf die höhere Vollwaisenrente. Für diese Leistung muss keine Wartezeit erfüllt sein. Der Anspruch besteht schon nach dem ersten gezahlten Beitrag. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen ein Fünftel, bei Vollwaisen ein Drittel des dem Mitglied zustehenden Ruhegeldes.
Keine Wartezeiten und keine Gesundheitsprüfung
Die Leistungen sind nicht an eine Wartezeit gebunden. Was bedeutet dies konkret? Es existiert zum Beispiel ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit oder ein entsprechender Hinterbliebenenschutz. Zu Beginn des Mitgliedschaftsverhältnisses ist zudem keine Gesundheitsprüfung vorgesehen.
Keine Hinzuverdienstgrenzen
Für Altersruhegeldempfänger bestehen grundsätzlich keine Hinzuverdienstgrenze und es erfolgt keine Anrechnung von Einkommen. Was heißt das konkret? Wird zum Beispiel ein vorgezogenes Altersruhegeld bezogen, können weiterhin unbegrenzte Einkünfte erzielt werden, ohne dass diese auf die Altersversorgung angerechnet werden. Bei Bezug des Ruhgeldes bei Berufsunfähigkeit ist allerdings zu beachten, dass lediglich Einkommen aus einer berufsfremden Tätigkeit erzielt werden darf.
Flexibler Übergang in den Ruhestand
Statt einem immer noch verbreiteten Prinzip bietet das Versorgungswerk sehr flexible Lösungen für den Übergang in den Ruhestand. Zwischen dem 60. (bzw. 62.) Lebensjahr bis zum 72. Lebensjahr ist der Ruhegeldbezug frei wählbar. Mit dem Teilruhegeld in den Stufen 30, 50 und 70 Prozent gibt es zusätzliche Optionen, den Übergang in den Ruhestand noch flexibler zu gestalten.
Mehr Spielraum zur Erhöhung der Versorgungsleistungen
Mit freiwilligen Mehrzahlungen, die wie Pflichtbeiträge verrentet werden, kann jedes Mitglied seine Beitragszahlung in jedem Kalender-jahr bis zum Jahreshöchstbeitrag sehr flexibel erhöhen. Damit steigt das Altersruhegeld, aber auch der Berufsunfähigkeits- und Hinter-bliebenenschutz. Die an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge können seit 2023 zu 100 Prozent als „Altersvorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Dies bewirkt eine Verringerung der Einkommensteuer.
Geringe Verwaltungskosten und keinerlei versteckte Gebühren
Das Versorgungswerk zeichnet sich durch vergleichsweise niedrige Verwaltungskosten aus. Es entstehen – auch als Folge der Pflichtmitgliedschaft – keine Provisions- und Akquisitionskosten. Auch erfolgen keine Dividendenzahlungen oder Ausschüttungen an Anteilseigner. Somit bleibt das gesamte erwirtschaftete Kapital im Versorgungswerk und trägt dazu bei, eine sichere und attraktive Versorgung unserer Mitglieder sicherzustellen. Ferner existieren keinerlei versteckte Gebühren, die die eingezahlten Beiträge belasten.
Selbstverwaltung
Als Basis unseres Versorgungswerkes dient das Subsidiaritätsprinzip, das Selbstverantwortung vor staatliches Handeln stellt. Die in den Gremien ehrenamtlich tätigen Mitglieder sind selbst Angehörige des jeweiligen Berufs und kennen daher die damit einhergehenden Belange und Erfordernisse. Die unmittelbare Mitwirkung der Betroffenen sorgt dafür – nicht selten besser und wirksamer als jede staat-liche Regulierung es könnte –, die vielfältigen Herausforderungen einer praktikablen und an der Lebenswirklichkeit orientierten Lösung zuzuführen.
AutorenChristine Draws 1
André Schmitt 2
Bayerische Versorgungskammer
1 Bereichsleiterin Bayerische Ärzteversorgung
2
Referatsleiter Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit Bayerische Ärzteversorgung
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