Einführung eines Weiterbildungsregisters in Bayern

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) startet im Oktober 2025 mit dem Aufbau eines Weiterbildungsregisters.
Das Weiterbildungsregister registriert alle Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) und wird einmal jährlich aktualisiert. Mit Hilfe dieses Weiterbildungsregisters werden Daten erfasst, welche Ärztinnen und Ärzte sich an welcher Weiterbildungsstätte und in welcher Facharztweiterbildung am Stichtag 1. Oktober 2025 befanden.
Im Oktober 2025 werden erstmals alle Weiterbildungsbefugten für Facharztbezeichnungen per E-Mail kontaktiert und um Mitteilung ihrer ÄiW gebeten, die am Stichtag an ihrer Weiterbildungsstätte tätig waren bzw. sind. Auch Weiterbildungsbefugte, die am Stichtag keine ÄiW hatten, werden um Information als „Nullmeldung“ gebeten. Die an die Weiterbildungsbefugten versandte E-Mail enthält einen Link, der zu einem Online-Fragebogen führt.
Weiterbildungsbefugte für eine Zusatz- oder Schwerpunktbezeichnung werden aktuell nicht berücksichtigt.
Mit Hilfe des Weiterbildungsregisters sollen zu erwartende Engpässe in Facharztgruppen in der zukünftigen ärztlichen Versorgung in Bayern frühzeitig erkannt werden. Auf Grundlage dieser gewonnenen Informationen können dann gegensteuernde unterstützende Maßnahmen eingeleitet werden.
Die gesetzliche Grundlage für das Weiterbildungsregister findet sich in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns unter § 5 Abs. 9 Sätze 1 und 2
(WBO 2021), wonach der Weiterbildungsbefugte verpflichtet ist, an den von der BLÄK durchgeführten Evaluationen und anderen eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Weiterbildung teilzunehmen und auf Anforderung der BLÄK mitzuteilen hat, welche Ärzte sich bei ihm in Weiterbildung befinden.
Die Eckpunkte zur Durchführung der Erhebung:
· Jährlich im Oktober werden alle Weiterbildungsbefugten für Facharztbezeichnungen per E-Mail angeschrieben und um Mitteilung ihrer ÄiW zum Stichtag 1. Oktober
gebeten.
· Eine unterjährige Meldung ist nicht erforderlich.
· Sofern ein Weiterbildungsbefugter innerhalb einer gesetzten Frist keine Meldung abgegeben hat, wird ein Erinnerungsschreiben per E-Mail versendet.
· Bei gemeinsam befugten Weiterbildern für eine Befugnis werden zwar alle Weiterbildungsbefugte kontaktiert, jedoch ist es ausreichend, wenn ein Weiterbildungsbefugter die Meldung der zum Stichtag tätigen ÄiW für die mitbefugten Kolleginnen und Kollegen durchführt.
Folgende Informationen werden abgefragt:
· Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) sowie Name, Vorname und Geburtsdatum der ÄiW, die zum Stichtag 1. Oktober an der Weiterbildungsstätte tätig waren.
· Vertragliche Wochenarbeitszeit der ÄiW.
· Voll- oder Teilzeittätigkeit der ÄiW.
· EFN sowie Name, Vorname und Geburtsdatum der ÄiW, die die Weiterbildung am Stichtag für längere Zeit pausiert haben.
· Nullmeldung, sofern kein ÄiW am Stichtag beschäftigt war.
· Information an die BLÄK, sofern ein kontaktierter Weiterbildungsbefugter nicht mehr an der Weiterbildungsstätte tätig ist, beispielsweise sich zwischenzeitlich im Ruhestand befindet.
Die gewonnenen Daten werden statistisch ausgewertet und in anonymisierter Form jährlich auf der Homepage der BLÄK sowie im Bayerischen Ärzteblatt veröffentlicht.
Für weitere Fragen zum Weiterbildungsregister steht Ihnen das Team der Stabsstelle Qualitätssicherung in der Weiterbildung unter der Telefonnummer 089 4147-230 oder per E-Mail unter wb-qs@blaek.de gerne zur Verfügung.
Dr. Bettina Kollmannsberger (BLÄK)
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